Keine ausgewählt
aufgrund des Lockdowns und der 5. Covid Notverordnung müssen alle Trainings abgesagt werden.
Hier der Auszug aus der Verordnung:
§ 11. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.